Alumni Verwaltungshochschule
03
JUN
2020

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Teil 2)

  • Dr. Bodo Klein

Das gesamte Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist subjektivrechtlich geprägt. Dies gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren. Auch das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung dient dem subjektiven Rechtsschutz und nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle.