Ermessensentscheidungen (Teil 2)
-Dr. Bodo Klein-
Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens (Teil 2)

-Dr. Bodo Klein-
Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens (Teil 2)
-Peter Raithel-
Fragt man als Lehrender nach dem ersten Schritt bei der Bearbeitung eines verwaltungsrechtlichen
Falles, spielt es keine Rolle, ob man diese Frage erst kürzlich mit dem Abitur ausgestatteten
Studierenden, die am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, oder im öffentlichen Dienst erfahrenen
Personen, die sich gerade der modularen Qualifizierung unterziehen, stellt – die erste Antwort ist fast
immer identisch: „Der Beamte prüft zuerst, ob er überhaupt zuständig ist.“
-Dr. Bodo Klein-
Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens
Thomas Böhmer, Peter Raithel, Martin Schäfer
Der Aufbau und die Gestaltung von Rechtsvorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus den Redaktionsrichtlinien – RedR1, die für die Staatsbehörden verbindlich sind. Für die Kommu-nen sind sie als Empfehlung zu verstehen. Diese Richtlinien gelten zur Erstellung von Geset-zen, Verordnungen und Satzungen sowie (eingeschränkt) von Verwaltungsvorschriften (Nr. 1 RedR). Mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juni 2015 wurden die Redaktionsrichtlinien grundlegend geändert und stark verkürzt.
von Dr. Bodo Klein –
Die Gewerbeordnung stellt für die Kontrolle des stehenden Gewerbes ein abgestuftes rechts-technisches Instrumentarium zur Verfügung. Eine besondere praktische Relevanz besitzt die in § 35 GewO geregelte Gewerbeuntersagung. Sie bildet das notwendige Gegenstück zu der in § 1 GewO gewährten Gewerbefreiheit, da sie einen schrankenlosen und ungehinderten Missbrauch dieser Freiheit verhindern will. Zudem bietet sie bei lediglich anzeigepflichtigen Tätigkeiten die einzige Möglichkeit für ein repressives Einschreiten, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herausstellt.
von Marion Böttcher
Teil 1 Die innerstaatliche Rechtsordnung
Es wird die juristische Methodik erläutert, das Verwaltungsverfahren in seinen Grundzügen vorgestellt, es werden Grundbegriffe vermittelt und ein Überblick über die Organisation von Behörden gegeben. Dies begleitend zur Lehrveranstaltung verständlich für Studienanfänger zu erläutern, ist Ziel dieses Skripts.
Verwaltungshandeln ist Rechtsanwendung. Die Menge der Vorschriften, die die Verwaltung bei Ihrer Arbeit zu berücksichtigen hat, nimmt dabei immer mehr zu. Umso wichtiger ist es, sich von Beginn des Studiums an eine Methodik anzugewöhnen, die den Umgang mit den Rechtsnormen erleichtert. Diese juristische Methodik soll hier einfach und in ihren Grundzügen erklärt werden.
von Dr. Bodo Klein
Eine besonders wichtige Unterart der Leistungsklage bildet die Verpflichtungsklage. Während die Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat, bietet die Verpflichtungsklage dem Kläger die Möglichkeit, den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtlich zu erzwingen. Aus diesem Grund liegt ihr eigentlicher Anwendungsbereich dort, wo der Einzelne für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Genehmigung benötigt.
von Dr. Bodo Klein
Ursprünglich zählte das Verwaltungsprozessrecht zu den Kerngebieten der juristischen Arbeit. In der Verwaltungspraxis erfordert die Tätigkeit als Behördenvertreter vor dem Verwaltungsgericht ein vergleichbares Wissen, wenn es darum geht, Schriftsätze zu erarbeiten und den Rechtsträger der Behörde in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Erforderlich sind vor allem Kenntnisse über die einzelnen Klagearten. Dabei steht die Anfechtungsklage wegen ihrer quantitativen Bedeutung im Vordergrund. Ihr Anwendungsfeld liegt im Bereich der Eingriffsverwaltung, die gegenüber dem Bürger durch belastenden Verwaltungsakt entscheidet.
Der Frage, wer als selbstständiger Gewerbetreibender anzusehen ist, kommt eine erhebliche Relevanz zu, da sie als Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Rechtsvorschriften zu qualifizieren ist.
Ungeachtet seiner Bedeutung enthalten die Gewerbeordnung oder gewerberechtliche Spezialgesetze keine Definition des Begriffs des Gewerbetreibenden, weshalb dieser nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist.
Teil 3 der Abhandlung von Herrn Dr. Klein zu diesem Thema.