Alumni Verwaltungshochschule
11
SEP
2015

Der § 117 OWiG in der Praxis

Projektarbeit von Astrid Gebhard Jahrgang 2013/2016

Wissenschaftlich bewiesen ist, dass Einwirkungen durch Lärm die Gesundheit beeinträchtigen, da er sich negativ auf die Kommunikation, die Entspannung und die Erholung auswirkt. Umso wichtiger ist es daher, die Erregung von Lärm zu unterbinden und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Dazu schreibt der Gesetzgeber dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eine wichtige Rolle zu.2
Der Bußgeldtatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG schützt die Allgemeinheit sowie die Nachbarschaft vor unzulässigem Lärm.