Grundfragen des verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahrens (Teil 1)
Dr. Bodo Klein
Grundfragen des verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahrens bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung
Dr. Bodo Klein
Grundfragen des verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahrens bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung
Dr. Bodo Klein
Teil 2 – Heilung und ihre Folgen
Dr. Bodo Klein
Als Teil der vollziehenden Gewalt sind die Behörden an Gesetz und Recht gebunden. Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG1, der unter anderem den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung postuliert. Entsprechend den sich aus dem Rechtsstaatsgedanken ergebenden Vorgaben kennzeichnet die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns den Regelfall. Jedoch sind fehlerhafte Entscheidungen nicht auszuschließen, da auch Träger öffentlicher Gewalt bei aller Sorgfalt Irrtümern unterliegen.
Begriffsmerkmale und Arten des Gewerbes
Dr. Bodo Klein, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Im Mittelpunkt des Gewerberechts steht der Begriff des Gewerbes, da er den sachlichen Anwendungsbereich aller einschlägigen Vorschriften kennzeichnet. Diese setzen jeweils ein Gewerbe voraus, was als Tatbestandsmerkmal zu qualifizieren ist. Umgekehrt kann sich nur auf die Gewerbefreiheit berufen, wer ein Gewerbe betreibt. Aus diesem Grund stellt sich bei jeder Prüfung eines konkreten Einzelfalles immer die Frage, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handelt, welches den in diesem Gesetz festgelegten Pflichten unterliegt.
Dr. Bodo Klein
Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.
Autor: Steven Schiller
Es gibt zwei Arten von Kündigungen, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB1 zu beenden, nämlich die ordentliche Kündigung (hier endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist) und die außerordentliche Kündigung.2
Dr. Bodo Klein
Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.
u.a.
Vorsatzfeststellung in „Raser-Fällen“, Auflage zur Fahrerlaubnis nach beendetem Alkoholmissbrauch, Die Systematik des Fahreignungs-Bewertungssystems, Entziehung der Fahrerlaubnis eines „Reichsbürgers“, Kostenerstattung für tierärztliche Versorgung freilebender Katzen, Berechnung des Punktestands nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem,
Analyse ausgewählter Urteile/ Aufsätze/ Praxisfälle
u.a.:
Unvereinbarkeit von Waffenbesitz und Cannabis-Konsum, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille, Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte, Unwirksamkeit einer Gaststättenerlaubnis wegen eines Bestimmtheitsmangels,
Auswertung aktueller Literatur und Rechtsprechung
u.a.:
1. Spielhallen und Glücksspiel in Bayern
2. Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern
3. Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Verletzung steuerrechtlicher und sonstiger Pflichten
4. Protestcamps als Versammlungen i.S.v. Art. 8 I Grundgesetz?
5. Die Unzulässigkeit staatlicher Einflussnahme auf Versammlungen