Grundfragen der Fortsetzungsfeststellungsklage (Teil 1)
Dr. Bodo Klein
Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.
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