Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (Teil 1)
Autor: Dr. Bodo Klein
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Dr. Bodo Klein
Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.
Dr. Bodo Klein
Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.
von Dr. Bodo Klein
Eine besonders wichtige Unterart der Leistungsklage bildet die Verpflichtungsklage. Während die Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat, bietet die Verpflichtungsklage dem Kläger die Möglichkeit, den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtlich zu erzwingen. Aus diesem Grund liegt ihr eigentlicher Anwendungsbereich dort, wo der Einzelne für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Genehmigung benötigt.
von Dr. Bodo Klein
Ursprünglich zählte das Verwaltungsprozessrecht zu den Kerngebieten der juristischen Arbeit. In der Verwaltungspraxis erfordert die Tätigkeit als Behördenvertreter vor dem Verwaltungsgericht ein vergleichbares Wissen, wenn es darum geht, Schriftsätze zu erarbeiten und den Rechtsträger der Behörde in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Erforderlich sind vor allem Kenntnisse über die einzelnen Klagearten. Dabei steht die Anfechtungsklage wegen ihrer quantitativen Bedeutung im Vordergrund. Ihr Anwendungsfeld liegt im Bereich der Eingriffsverwaltung, die gegenüber dem Bürger durch belastenden Verwaltungsakt entscheidet.