Ausgewählte Probleme der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren (Teil 1)
Dr. Bodo Klein
Als Teil der vollziehenden Gewalt sind die Behörden an Gesetz und Recht gebunden. Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG1, der unter anderem den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung postuliert. Entsprechend den sich aus dem Rechtsstaatsgedanken ergebenden Vorgaben kennzeichnet die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns den Regelfall. Jedoch sind fehlerhafte Entscheidungen nicht auszuschließen, da auch Träger öffentlicher Gewalt bei aller Sorgfalt Irrtümern unterliegen.
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