Ausgewählte Fragen der Gewerbeuntersagung (Teil 2)
von Dr. Bodo Klein –
Die Gewerbeordnung stellt für die Kontrolle des stehenden Gewerbes ein abgestuftes rechts-technisches Instrumentarium zur Verfügung. Eine besondere praktische Relevanz besitzt die in § 35 GewO geregelte Gewerbeuntersagung. Sie bildet das notwendige Gegenstück zu der in § 1 GewO gewährten Gewerbefreiheit, da sie einen schrankenlosen und ungehinderten Missbrauch dieser Freiheit verhindern will. Zudem bietet sie bei lediglich anzeigepflichtigen Tätigkeiten die einzige Möglichkeit für ein repressives Einschreiten, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herausstellt.
Teil 2
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