Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (Teil 2)
- Dr. Bodo Klein
Das gesamte Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist subjektivrechtlich geprägt. Dies gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren. Auch das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung dient dem subjektiven Rechtsschutz und nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle.
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