Die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters für „Routine-Angelegenheiten“
Nach bayerischem Kommunalrecht sind der Gemeinderat für die grundsätzlichen und der Erste Bürgermeister für die laufenden Angelegenheiten zuständig – als Faustregel ist dies zutreffend. Dies klingt auf den ersten Blick einfach – viel schwieriger ist dieses Thema jedoch bei näherer Betrachtung. Und die praktische Bedeutung ist groß!