Alumni Verwaltungshochschule
12
FEB
2015

Die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters für „Routine-Angelegenheiten“

Nach bayerischem Kommunalrecht sind der Gemeinderat für die grundsätzlichen und der Erste Bürgermeister für die laufenden Angelegenheiten zuständig – als Faustregel ist dies zutreffend. Dies klingt auf den ersten Blick einfach – viel schwieriger ist dieses Thema jedoch bei näherer Betrachtung. Und die praktische Bedeutung ist groß!

 

08
MAI
2014

Sicherheitsrecht – Auswertung von Zeitschriften Teil 5

von Marion Böttcher und Melissa Luft

Die Themen im Einzelnen:

Polizei- und Ordnungsrecht: Störerauswahl – Besonderes Verwaltungsrecht: Zeitliche Verlegung einer NPD- Versammlung wegen des Holocaust- Gedenktags – Polizeirecht und Kommunalrecht: Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

26
MRZ
2014

Vorsicht bei Listenverbindungen – oder wie aus Strategie ein Lotteriespiel wird

Quelle: Originalaufsatz erschienen in KommunalPraxis Bayern 2013, S. 126 ff. (Wolters Kluwer Deutschland GmbH – Publishing / Carl Link Kommunalverlag)

In diesem Aufsatz geht es nicht nur um die Vor- bzw. Nachteile des mathematischen Proporzverfahrens nach Hare/Niemeyer bzw. des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt, sondern ganz speziell um die Auswirkung der Änderung auf Listenverbindungen nach Art. 26 GLKrWG.