Alumni Verwaltungshochschule
10
DEZ
2019

Ausgewählte Probleme der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren (Teil 1)

Dr. Bodo Klein

Als Teil der vollziehenden Gewalt sind die Behörden an Gesetz und Recht gebunden. Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG1, der unter anderem den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung postuliert. Entsprechend den sich aus dem Rechtsstaatsgedanken ergebenden Vorgaben kennzeichnet die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns den Regelfall. Jedoch sind fehlerhafte Entscheidungen nicht auszuschließen, da auch Träger öffentlicher Gewalt bei aller Sorgfalt Irrtümern unterliegen.

 

11
JAN
2019

Grundfragen der Fortsetzungsfeststellungsklage (Teil2)

Dr. Bodo Klein

Verwaltungsakte beinhalten administrative Entscheidungen bestimmter Einzelfälle gegenüber dem Bürger. Abgesehen von den Fällen der Befristung durch Festlegung einer Anfangsfrist und der aufschiebenden Bedingung werden sie nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG1 mit der Be-kanntgabe wirksam und entfalten von diesem Zeitpunkt an die in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen.

19
APR
2017

Ermessensentscheidungen (Teil 2)

-Dr. Bodo Klein-

Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens (Teil 2)

 

23
MRZ
2017

Die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

-Peter Raithel-

Fragt man als Lehrender nach dem ersten Schritt bei der Bearbeitung eines verwaltungsrechtlichen
Falles, spielt es keine Rolle, ob man diese Frage erst kürzlich mit dem Abitur ausgestatteten
Studierenden, die am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, oder im öffentlichen Dienst erfahrenen
Personen, die sich gerade der modularen Qualifizierung unterziehen, stellt – die erste Antwort ist fast
immer identisch: „Der Beamte prüft zuerst, ob er überhaupt zuständig ist.“

 

02
MRZ
2017

Ermessensentscheidungen (Teil 1)

-Dr. Bodo Klein-

Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens

13
SEP
2016

Die neuen Redaktionsrichtlinien in der praktischen Anwendung

Thomas Böhmer, Peter Raithel, Martin Schäfer

Der Aufbau und die Gestaltung von Rechtsvorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus den Redaktionsrichtlinien – RedR1, die für die Staatsbehörden verbindlich sind. Für die Kommu-nen sind sie als Empfehlung zu verstehen. Diese Richtlinien gelten zur Erstellung von Geset-zen, Verordnungen und Satzungen sowie (eingeschränkt) von Verwaltungsvorschriften (Nr. 1 RedR). Mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juni 2015 wurden die Redaktionsrichtlinien grundlegend geändert und stark verkürzt.

01
MRZ
2016

Ausgewählte Fragen der Gewerbeuntersagung (Teil 1)

von Dr. Bodo Klein

Die Gewerbeordnung stellt für die Kontrolle des stehenden Gewerbes ein abgestuftes rechts-technisches Instrumentarium zur Verfügung. Eine besondere praktische Relevanz besitzt die in § 35 GewO geregelte Gewerbeuntersagung. Sie bildet das notwendige Gegenstück zu der in § 1 GewO gewährten Gewerbefreiheit, da sie einen schrankenlosen und ungehinderten Missbrauch dieser Freiheit verhindern will. Zudem bietet sie bei lediglich anzeigepflichtigen Tätigkeiten die einzige Möglichkeit für ein repressives Einschreiten, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herausstellt.

14
JAN
2016

Rechtsanwendung, Methodik und Fallbearbeitung im öffentlichen Recht

von Marion Böttcher

Teil 1 Die innerstaatliche Rechtsordnung

Es wird die juristische Methodik erläutert, das Verwaltungsverfahren in seinen Grundzügen vorgestellt, es werden Grundbegriffe vermittelt und ein Überblick über die Organisation von Behörden gegeben. Dies begleitend zur Lehrveranstaltung verständlich für Studienanfänger zu erläutern, ist Ziel dieses Skripts.
Verwaltungshandeln ist Rechtsanwendung. Die Menge der Vorschriften, die die Verwaltung bei Ihrer Arbeit zu berücksichtigen hat, nimmt dabei immer mehr zu. Umso wichtiger ist es, sich von Beginn des Studiums an eine Methodik anzugewöhnen, die den Umgang mit den Rechtsnormen erleichtert. Diese juristische Methodik soll hier einfach und in ihren Grundzügen erklärt werden.

28
OKT
2015

Grundfragen der Verpflichtungsklage

von Dr. Bodo Klein

Eine besonders wichtige Unterart der Leistungsklage bildet die Verpflichtungsklage. Während die Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat, bietet die Verpflichtungsklage dem Kläger die Möglichkeit, den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtlich zu erzwingen. Aus diesem Grund liegt ihr eigentlicher Anwendungsbereich dort, wo der Einzelne für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit eine Genehmigung benötigt.

 

11
SEP
2015

Grundfragen der Anfechtungsklage

von Dr. Bodo Klein

Ursprünglich zählte das Verwaltungsprozessrecht zu den Kerngebieten der juristischen Arbeit. In der Verwaltungspraxis erfordert die Tätigkeit als Behördenvertreter vor dem Verwaltungsgericht ein vergleichbares Wissen, wenn es darum geht, Schriftsätze zu erarbeiten und den Rechtsträger der Behörde in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Erforderlich sind vor allem Kenntnisse über die einzelnen Klagearten. Dabei steht die Anfechtungsklage wegen ihrer quantitativen Bedeutung im Vordergrund. Ihr Anwendungsfeld liegt im Bereich der Eingriffsverwaltung, die gegenüber dem Bürger durch belastenden Verwaltungsakt entscheidet.