Nachträgliches Vorgehen gegen ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe (Teil 2)
Dr. Bodo Klein
Angesichts der von einem Reisegewerbe ausgehenden Gefahren normiert die Gewerbeordnung im Vergleich zu anderen Gewerbearten strengere Regelungen (Teil 2).
Dr. Bodo Klein
Angesichts der von einem Reisegewerbe ausgehenden Gefahren normiert die Gewerbeordnung im Vergleich zu anderen Gewerbearten strengere Regelungen (Teil 2).
Dr. Bodo Klein
Angesichts der von einem Reisegewerbe ausgehenden Gefahren normiert die Gewerbeordnung im Vergleich zu anderen Gewerbearten strengere Regelungen.
Eine Analyse des §14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz in der Fassung vom 15.01.2005.
prämierte Diplomarbeit von Frau Annegret Goebel -Studienjahrgang 2013/2016
„Terror“ – so lautet das Theaterstück Ferdinand von Schirachs, das am 03.10.2015 in Berlin und Frankfurt parallel uraufgeführt wurde.
Es geht um die Verhandlung des Falls Major Koch. Mit seinem Kampfjet hatte er befehlswidrig ein ziviles Lufthansaflugzeug mit 164 Passagieren abgeschossen. Mit seinem Theaterstück macht der Autor die im Zuge der Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes hauptsächlich in den Jahren 2004 und 2005 geführte Dis-kussion um den Abschuss von Terrorflugzeugen für den Zuschauer erlebbar.
-Dr. Bodo Klein-
Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens (Teil 2)
-Peter Raithel-
Fragt man als Lehrender nach dem ersten Schritt bei der Bearbeitung eines verwaltungsrechtlichen
Falles, spielt es keine Rolle, ob man diese Frage erst kürzlich mit dem Abitur ausgestatteten
Studierenden, die am Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, oder im öffentlichen Dienst erfahrenen
Personen, die sich gerade der modularen Qualifizierung unterziehen, stellt – die erste Antwort ist fast
immer identisch: „Der Beamte prüft zuerst, ob er überhaupt zuständig ist.“
-Dr. Bodo Klein-
Begriff und Struktur von Ermessensentscheidungen, Arten des Ermessens, Ermessensausübung und Grenzen des Ermessens
Thomas Böhmer, Peter Raithel, Martin Schäfer
Der Aufbau und die Gestaltung von Rechtsvorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus den Redaktionsrichtlinien – RedR1, die für die Staatsbehörden verbindlich sind. Für die Kommu-nen sind sie als Empfehlung zu verstehen. Diese Richtlinien gelten zur Erstellung von Geset-zen, Verordnungen und Satzungen sowie (eingeschränkt) von Verwaltungsvorschriften (Nr. 1 RedR). Mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juni 2015 wurden die Redaktionsrichtlinien grundlegend geändert und stark verkürzt.
Projektarbeit I
In der Bundesrepublik Deutschland bildet die Familienzusammenführung – wie in den meisten europäischen Staaten – einen wesentlichen, wenngleich sinkenden Teil der gegenwärtigen Zuwanderung.
Die besondere praktische Bedeutung des Familiennachzugs ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass durch den von der Bundesregierung verfügten Gastarbeiter-Anwerbestopp vom 23.11.1973 die Erwerbszwecken dienende Einreise durch Drittstaatsangehörige verboten wurde. Der Familiennachzug ist – neben dem Flüchtlingsrecht – bis heute für viele Drittstaatsangehörige die einzige Möglichkeit, längerfristigen Zu-gang zur Bundesrepublik zu erhalten.
Das Ausländergesetz (AuslG) enthielt keine Regelungen zu den Bedingungen der Familienzusammenführung. Deren Ausgestaltung war den Ländern überlassen. Ein gewisser bundesweiter Abgleich erfolgte lediglich auf ministerieller Ebene.
-Diplomarbeit von Nicole Görtler-
„Polizei befreit 95 Katzen“1, „500 Tiere aus Haus geborgen; 100 Kadaver in der Tiefkühltruhe“2, „Dreck, Gestank, Chaos, Kadaver: Über 50 Tiere aus Horror-Haltung befreit“3.
Spektakuläre Schlagzeilen wie diese sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr und immer häufiger in diversen Tageszeitungen, Zeitschriften und Internet-portalen zu lesen. Alle spielen auf eine noch weitgehend unbekannte Erschei-nung an: Animal Hoarding oder zu Deutsch Tierhorten. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff, der erst in den letzten Jahren in Deutschland immer häufi-ger an die Öffentlichkeit gedrungen ist und zunehmend an Aufmerksamkeit bei den Tierschutzbehörden und den Veterinärämtern erlangt?
von Dr. Bodo Klein –
Die Gewerbeordnung stellt für die Kontrolle des stehenden Gewerbes ein abgestuftes rechts-technisches Instrumentarium zur Verfügung. Eine besondere praktische Relevanz besitzt die in § 35 GewO geregelte Gewerbeuntersagung. Sie bildet das notwendige Gegenstück zu der in § 1 GewO gewährten Gewerbefreiheit, da sie einen schrankenlosen und ungehinderten Missbrauch dieser Freiheit verhindern will. Zudem bietet sie bei lediglich anzeigepflichtigen Tätigkeiten die einzige Möglichkeit für ein repressives Einschreiten, wenn sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herausstellt.
Teil 2